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Rechtstipp: Kündigung - Wird ein konkreter Termin genannt, so ist der bindend

27.02.2023

Kündigt eine private Arbeitgeberin einer Haushaltshilfe fristlos, hilfsweise ordentlich (weil sie ihre Angestellte verdächtigte, diverse Wertgegenstände gestohlen zu haben), und steht im Kündigungsschreiben ein festes Datum für das fristgerechte Ende des Arbeitsverhältnisses, so muss sich die Arbeitgeberin auch dann daran halten, wenn das Datum versehentlich zu weit in der Zukunft liegt. Das gelte selbst dann, wenn erkennbar und nachvollziehbar ist, dass das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich beendet werden sollte. Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehmer erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Benennung eines konkreten Termins, so liegt „die Richtigkeit der Fristenberechnung in seiner Risikosphäre“. (LAG Hamm, 10 Sa 122/21)

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