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Rechtstipp: Kündigung - Die Infos an den Betriebsrat müssen absolut korrekt sein

18.01.2023

Wird einer Mitarbeiterin einer Sicherheitsfirma „verhaltensbedingt“ gekündigt, nachdem sie zunächst drei Abmahnungen (jeweils für Verspätungen) erhalten hat und nach der vierten Verspätung zu einem Personalgespräch gebeten wurde, in dem sie „uneinsichtig“ gewesen sein soll, so muss sie ihren Arbeitsplatz dennoch nicht räumen. Das gelte jedenfalls dann, wenn im Anhörungsschreiben für den Betriebsrat nicht stand, dass die Abmahnung nach der dritten Verspätung erst nach dem vierten Vorfall ausgesprochen worden ist und auch zwei andere Sachverhalte rund um die Verspätungen der Frau nicht ganz korrekt wiedergegeben beziehungsweise nicht erwähnt wurden. Damit sei die Kündigung wegen der fehlenden Informationen an den Betriebsrat unwirksam. (ArG Berlin, 41 Ca 4414/22)

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