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Rechtstipp: Kündigung - Auch einmalige Kinderpornografie-Verfehlung kostet den Lehrerjob

19.07.2022

Ist ein Lehrer (hier an einem kirchlichen Gymnasium) in Besitz von Kinderpornografie, so darf sein Arbeitgeber ihn grundsätzlich entlassen. Erfährt der jedoch erst fünf Jahre nach der Verurteilung des Lehrers (hier zu einer Geldstrafe in Höhe von knapp 5.000 €) von der Straftat und hat er in der Zwischenzeit - bei den Schülern sehr beliebt - weiter unterrichtet, so ist eine Kündigungsfrist einzuhalten (hier einigten sich die Parteien auf die Hälfte einer fiktiven vertraglichen Kündigungsfrist). (Hier hatte der entlassene Lehrer immer wieder betont, dass es sich um eine einmalige und außerdienstliche Verfehlung gehandelt habe und er Rat bei einer Beratungsstelle und einem befreundeten Psychologen gesucht habe.) Dennoch sei der Mann aufgrund seiner Verurteilung nicht mehr als Erziehungskraft geeignet, so da Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Es gehe zwar nicht um ein Dienstvergehen, aber dennoch um einen Vertrauensverlust. (LAG Düsseldorf, 8 Sa 879/21)

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