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Rechtstipp: Hartz IV - Nach einer Erbschaft muss nicht weiter auf "schmalem Fuß" gelebt werden

31.03.2022

Erbt eine Hartz IV-beziehende Frau rund 70.000 Euro, von denen ihr nach Abzug von Erbschaftssteuer, Auszahlung von Pflichtteilen und Erbverbindlichkeiten (sie musste noch Renovierungskosten für den Verstorbenen begleichen) knapp 40.00 Euro geblieben sind, kauft sie sich einen gebrauchten Wagen (für 11.500 €) und geht der Rest bis zum Freibetrag (11.000 €) für sie (als Alleinerziehende) und ihre Tochter drauf, so hat sie nicht "sozialwidrig" gehandelt. Das Jobcenter muss sie wieder in den Bezug von Hartz IV aufnehmen, wenn sie den Antrag stellt. Die Frau war nach der Erbschaft nicht gehalten, weiterhin auf "Hartz IV-Niveau" zu leben, "wenn sie wegen der vorhandenen Mittel gar nicht im Leistungsbezug war". (SG Dresden, S 40 AS 1721/16)

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