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Rechtstipp: Handelt der Pfandleiher sittenwidrig, geht er komplett leer aus

23.07.2024

Der Betreiber eines Pfandleihhauses, der Besitzern von Autos die Fahrzeuge abkauft und anschließend an sie zurückvermietet (»sale and rent back«), muss es hinnehmen, dass derartige Verträge als sittenwidrig und deshalb nichtig eingestuft werden, wenn der Marktwert des Fahrzeugs um das 5- oder 6-fache über dem vereinbarten Kaufpreis liegt. Dabei handele es sich um ein wucherähnliches Geschäft. (Hier kaufte der Pfandleiher einer Frau das Auto für 3.000 € ab, obwohl der Händlereinkaufspreis 15.000 € betrug, der objektive Marktwert sogar 18.000 € - und vermietete es für knapp 300 € monatlich zurück.) Zwischen Kaufpreis und Marktwert liege ein grobes und auffälliges Missverhältnis. Daraus sei auf eine »verwerfliche Gesinnung« des Pfandleihers zu schließen. Die Frau hat das Eigentum an dem Auto nie verloren. Und dennoch muss sie wegen der »sittenwidrigen Übervorteilung« den Kaufpreis nicht zurückzahlen. (OLG Frankfurt am Main, 2 U 115/20)

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