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Rechtstipp: Elterngeld - Einkommen wird nur in dem Monat angerechnet, in dem es auch kommt

25.01.2023

Eine Frau, die vor der Geburt ihres Kindes Einkommen aus der Arbeit als Syndikusrechtsanwältin bezogen hat, das als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes genommen worden ist, muss es nicht hinnehmen, dass Einkommen, das sie ab dem elften Monat des Elterngeldbezuges (12 Monate wurden insgesamt bewilligt) wegen der (Wieder-)Aufnahme der Rechtsanwalts-Tätigkeit hatte, auf alle 12 Monate des Bezuges verteilt wird. Nur in den Monaten, in denen das Einkommen tatsächlich fließt, darf es das Elterngeld kürzen. Die Elterngeldstelle darf kein "Durchschnittseinkommen" bilden und das dann auf alle Bezugsmonate verteilen. (Nach der Berechnungsmethode der Elterngeldstelle wäre das Gesamtelterngeld von 14.860 € auf 10.595 € gesunken. Die junge Mutter konnte sich jedoch durchsetzen - und das Elterngeld wurde nur um 1.370 € auf 13.490 € reduziert.) (BSG, B 10 EG 4/20 R)

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