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Rechtstipp: Eine Werbung ohne Preisangabe ist rechtswidrig

18.09.2024

Bietet ein Lebensmittel-Einzelhändler an, dass sich Kunden in bereitgestellten Flaschen Orangensaft mittels Saftpresse selbst frisch abfüllen können, so muss im Rahmen der Preisangabenverordnung - neben der Werbung für das Produkt - erkennbar sein, welcher Grundpreis für den O-Saft gilt. Es muss zu erkennen sein, wie teuer zum Beispiel ein Liter des Saftes ist. Wird an der Kasse - unabhängig vom tatsächlichen Inhalt - allein mithilfe der Flaschengröße abgerechnet, so ist das ein Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit und gegen das Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb. (OLG Karlsruhe, 14 Ukl 1/23)

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