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Rechtstipp: Der Kindergarten-Träger mischt sich nicht «in private Dinge» ein

22.02.2022

Hat ein 5-Jähriger einen angemessenen Kindergartenplatz, kündigt die Einrichtung jedoch den Betreuungsvertrag, weil der Junge durch aggressives Verhalten auffiel, andere Kinder schubste, kratzte und biss und trotz mehrerer Elterngespräche eine Besserung nicht eintrat, so können die Eltern nicht gegen den Träger des Kindergartens durchsetzen, dass der ihnen einen neuen Platz besorgt. Die Kündigung des Betreuungsvertrages sei ein privatrechtlicher Streit zwischen der Einrichtung (die sich mit dem vorhandenen Personal nicht in der Lage sah, angemessen auf die Übergriffe des Kindes zu reagieren) und den Eltern. Die Stadt als Träger habe einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Die Störungen in dem Verhältnis zwischen Eltern/Kind und Einrichtung seien von diesen beiden Parteien zu bewältigen. (VwG Göttingen, 2 B 192/21)

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