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Rechtstipp: Brautfrisuren sind echtes Handwerk

27.10.2021

Bietet eine Frau Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling oder auch das Frisieren der Brauteltern an, so darf sie diese Tätigkeit nur dann weiterhin ausüben, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen ist. Es handelt sich bei der Tätigkeit um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk. Die Frau kann nicht argumentieren, sie handele künstlerisch und eigenschöpferisch. Es ist eine - im Wesentlichen - erlenbare Arbeit. Das werde auch darin deutlich, dass sie Kurse und Workshops besucht hatte, um die Tätigkeit zu erlernen. Diese Gewerbe sei als Handwerk einzustufen. Ohne Eintrag in der Handwerksrolle ist die Fortsetzung des Betriebs zu untersagen. (VwG Koblenz, 5 L 475/21)

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