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Rechtstipp: Bei Nachbarschaftshilfen ist eine Haftung sehr beschränkt

30.11.2023

Gibt ein Mann seinem nebenan wohnenden Bruder für Notfälle einen Wohnungsschlüssel, gibt der den Schlüssel aber trotz Aufforderung nicht zurück, so muss der Bruder, der den Schlüssel nicht zurückgibt, nicht den Austausch des Schlosses bezahlen. Eine Haftung ist bei einer solchen reinen Gefälligkeit beschränkt. Bei Nachbarschaftshilfen sei ein „Rechtsbindungswille“ gerade nicht gegeben – insbesondere, wenn es sich um den eigenen Bruder handelt. Ein vertraglicher Anspruch scheide deshalb aus. Auch eine „unerlaubte Handlung“ liege nicht vor. Der Bruder müsse - wenn überhaupt - nur die Kosten für einen Ersatzschlüssel übernehmen. (AmG München, 222 C 14447/23)

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