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Rechtstipp: Beamtenrecht - Eine heimliche Liebe zu einem "Knacki" kostet einer "Schließerin" den Job

19.01.2023

Geht eine Justizvollzugsbeamtin (auf Probe) eine heimliche Beziehung mit einem Gefangenen ein, und zieht der nach seiner Entlassung zu ihr (ohne, dass sie ihren Dienstherrn über das Liebesverhältnis unterrichtet), so kann sie sich nicht wirksam gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wehren. Das gelte auch dann, wenn sie „fachlich gut geeignet“ ist und mildere Mittel wie zum Beispiel eine Verlängerung der Probezeit zur Verfügung stünden. Denn ihr Verhalten sei besonders geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes zu schmälern. Außerdem dürfen Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit „hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewähren“. In einem solchen Fall sei das Vertrauensverhältnis „nachhaltig gestört“. (VwG Berlin, 5 K 163/20)

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