Steuertipp: Sind Postzustellungs-Pausen regelmäßig, so gilt die 3-Tages-Frist nicht
Steuertipp: Für einen Müllwerker ist der Betriebshof nicht die erste Tätigkeitsstätte
Rechtstipp: Auch nicht eingenommene Mahlzeit kann die Hartz-IV-Zahlung mindern
Kann ein Kellner, der Hartz IV als Aufstockung bezieht, von seinem Arbeitgeber eine Mahlzeit pro Arbeitstag gratis erhalten, so muss er sich diesen geldwerten Vorteil als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Verpflegung als „Sachbezug“ arbeitsvertraglich vereinbart ist. Dieser Zufluss müsse auch dann angerechnet werden, wenn der Kellner die Mahlzeit tatsächlich nicht in Anspruch nimmt. (Hier berücksichtigte das Jobcenter nach der Arbeitslosengeld II-Verordnung 1,47 € pro Arbeitstag als zusätzliches Einkommen und kürzte die Gehaltszahlung monatlich um rund 30 € Euro.) Der Kellner könne allenfalls beim Arbeitgeber auf eine Änderung des Arbeitsvertrages drängen, um den Abzug zu stoppen. (BSG, B 4 AS 83/20 R)