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Rechtstipp: Arbeitsrecht/Corona - Wer keine Maske tragen kann, der muss zu Hause bleiben

20.12.2021

Ein Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus hat keinen Anspruch darauf, vor Ort beschäftigt zu werden, wenn es ihm - ärztlich attestiert - nicht möglich ist, bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er ist dann als „arbeitsunfähig“ zu behandeln. Er kann nicht durchsetzen, ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus zu arbeiten - oder im Homeoffice beschäftigt zu werden. Auch kann er nicht verlangen, dass er „normal“ weiterbezahlt wird (mit „Annahmeverzugslohn“ oder Schadenersatz). Es überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses. Gibt es an der geltenden Coronaschutzverordnung, die im Rathaus die Maskenpflicht vorschreibt, nichts zu beanstanden, so muss er sich daran halten. Außerdem sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. (ArG Siegburg, 4 Ca 2301/20)

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