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Rechtstipp: Arbeitsrecht: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen...

11.01.2024

Ein Vertriebsleiter, in dessen Gebiet die Umsätze zurückgegangen sind, darf deswegen nicht vom Arbeitgeber per vierköpfigem Detektiv-Team engmaschig überwacht werden. (Hier wurde auch die Ehefrau des Angestellten überwacht, um Erkenntnisse zur Nutzung des Dienstwagens zu erhalten.) Auch wenn die Überwachung Pflichtverletzungen aufdeckt (unter anderem mit Blick auf Anwesenheitszeiten und Spesenabrechnungen), so darf später darauf eine Kündigung nicht gestützt sein. Weder eine fristlose noch ein „hilfsweise ausgesprochene“ fristgerechte Kündigung seien wirksam. Das Arbeitsverhältnis sei unter Zahlung einer Abfindung aufzulösen. War die Überwachung „im Ergebnis nicht zulässig“, so dürfen auch die Erkenntnisse daraus nicht genutzt werden. Heimliche Aufnahmen ohne konkreten Verdacht dürfen nicht ausgewertet werden. Der Mann wurde in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es hätte gleich wirksame, jedoch nicht so einschneidende Mittel gegeben, um den Sachverhalt aufzuklären. (LAG Berlin-Brandenburg, 9 Sa 584/20)

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