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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Fahrradkuriere müssen das Fahrrad gestellt kriegen

10.02.2022

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Essenslieferdienste ihren Fahrradkurieren grundsätzlich das Fahrrad und - wenn ein Handy für die Arbeit erforderlich ist – auch ein Mobiltelefon als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen. Zwar seien vertraglich vereinbarte Abweichungen zulässig. Werden diese jedoch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, so müsse den Boten im Gegenzug eine angemessene finanzielle Entschädigung für die Nutzung des eigenen Rads und Handys gezahlt werden. (Hier ging es um einen Fahrradkurier, der seine Aufträge über eine App bezog, die er auf seinem eigenen Handy installieren musste. Auch fuhr er mit dem eigenen Rad. Er erhielt pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben, die er aber nur bei einer vorgegebenen Radwerkstatt einlösen konnte. Es dürfe aber nicht sein, dass der Lieferdienst sich durch diese Regelung von Anschaffungs- und Betriebskosten befreit und das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust und Beschädigung dem Fahrer aufbürde. Das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat“. (BAG, 5 AZR 334/21)

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