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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Ein Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

30.04.2024

Bewirbt sich ein Schwerbehinderter um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises (hier in der evangelischen Kirche), und wird er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, so kann er keine Entschädigungszahlung mit der Begründung verlangen, eine Einladung des "öffentlichen Arbeitgebers" sei - wegen der Schwerbehinderung - verpflichtend gewesen. Der Kirchenkreis sei nicht als Körperschaft anzusehen, die staatliche Aufgaben wahrnehme. Eine solche kirchliche Körperschaft diene primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. (BAG, 8 AZR 318/22)

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