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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch einem "Jung-Betriebsrat" müssen Konsequenzen vor Augen geführt werden

22.03.2024

Schließt ein junger Mann mit Anfang 20 seine Ausbildung ab (hier zur Fachkraft für Lagerlogistik), und wurde er als Mitglied der Jugendarbeitnehmer-Vertretung vom Arbeitgeber übernommen (das sieht das Gesetz so vor), so darf das gerade begonnene Arbeitsverhältnis nicht mit Blick auf Fehlzeiten und anderen Regelverstößen des Mannes aufgelöst werden. Zwar bestehe die Möglichkeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz, eine solche Auflösung beim Arbeitsgericht zu beantragen. Jedoch fehlte hier unter anderem eine Abmahnung für die Verstöße gegen die Krankmeldepflicht - auch, wenn es während der Ausbildungszeit insgesamt drei Abmahnungen wegen anderer "Vergehen" gab. Dem Azubi war aber in Summe nicht ausreichend vor Augen geführt worden, dass sein Beschäftigungsverhältnis in Frage stehe. (ArG Bonn, 2 BV 43/23)

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