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Rechtstipp: Anwaltsgebühren - Eine Tüte ist keine 30 Euro wert

26.01.2024

Eine „Diebestüte“, die mit Alufolie ausgehüllt ist und somit das Auslösen eines Alarms verhindern sollte, hat keinen legalen Anwendungsbereich und stellt deshalb keinen erhaltenswerten Gegenstand dar. Der Gegenstandswert ist auf 0,00 Euro festzusetzen. In dem konkreten Fall ging es um ein Strafverfahren wegen Diebstahls, in dem als „Tatwerkzeug“ die Tüte eingezogen wurde. Der Strafverteidiger beantragte vergeblich, den Gegenstandwert mit 30 Euro anzusetzen. Das ist der Mindestbetrag, ab dem eine zusätzliche Anwaltsgebühr entsteht. (AmG Frankfurt am Main, 989 Ds 955 Js 18304/19

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