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Rechtstipp: Amtshaftung - Was genau bedeutet «Außerbetriebnahme»?

15.06.2022

Ein Hausbesitzer, der sich nach einem Beratungsgespräch zu seinem Kaminofen mit seinem Bezirksschornsteinfeger einen neuen Ofen anschafft, kann später nicht die Kosten dafür als Schadenersatz vom Kehrmeister erstattet verlangen (hier ging es um knapp 7.000 €), wenn sich herausstellt, dass er nicht auf die Möglichkeit "des Notbetriebes im Katastrophenfall" hingewiesen worden war. Hat der Schornsteinfeger inhaltlich korrekt über die Tatsache aufgeklärt, dass der im Jahr 1994 errichtete Kachelofen bis zu einem bestimmten Stichtag "außer Betrieb" genommen oder nachgerüstet werden musste, so war diese Auskunft eindeutig. Haben sich im Gespräch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es den Hausbesitzer interessieren könnte, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, "in Katastrophenfällen" auch mit einem solchen alten Ofen ohne Nachrüstung heizen zu dürfen, so musste der Kehrmeister diese Info nicht ungefragt weitergeben. Außerdem würde es sich um eine "unzulässige Bereicherung" handeln, wenn er den Ofen auf diese Art und Weise nachträglich bezahlt bekäme, da er "besser stehen würde als ohne schädigendes Ereignis." (LG München I, 15 O 4553/21)

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