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Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe: Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen zu Zinsfestsetzungen

30.11.2021

Nach einer Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.2021 werden am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 Prozent pro vollem Monat (§ 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit. Hintergrund seien §§ 367 Absatz 2b und 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 01.01.2019 sind laut BMF hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden. Entsprechendes gelte für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es habe aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 habe das BVerfG die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber sei nur insoweit verpflichtet worden, bis zum 31.07.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen. Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 festgesetzte Zinsen, könne hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt werde nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 29.11.2021

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