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Zu schlechter Notendurchschnitt fürs Gymnasium: Probejahr durfte durch Probeunterricht ersetzt werden

11.04.2025

Der im Land Berlin eingeführte Probeunterricht zur Eignungsfeststellung für das Gymnasium ab dem Schuljahr 2025/2026 bei Schülern, die nach der Förderprognose den erforderlichen Notendurchschnitt verfehlt haben, ist nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Im August 2024 änderte das Land Berlin die Regelungen des Schulgesetzes für die Aufnahme in das Gymnasium zur siebten Jahrgangsstufe. Nach der Neuregelung können die Erziehungsberechtigten ein Kind mit einem Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7 nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.

Die Antragsteller sind Schüler, die bei diesem Probeunterricht nicht reüssiert haben. Sie wollen vorläufig festgestellt haben, dennoch für das Gymnasium geeignet zu sein. Ihr Argument: die Einführung des Probeunterrichts sei rechtswidrig.

Das VG Berlin hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Ausgestaltung des Probeunterrichts und die jeweils konkreten Bewertungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar betreffe dieser auch Kinder, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits in der 5. Klasse der Grundschule gewesen seien. Das sei aber verhältnismäßig, weil die legitimen Interessen des Gesetzgebers, insbesondere auch an einer zügigen neuen Aufnahmeregelung für Gymnasien, das Interesse der Betroffenen am Erhalt der bestehenden Regeln überwögen.

Der Probeunterricht ermögliche eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung, ob die Eignung für das Gymnasium vorliege. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden hätten, im Schuljahr 2022/23 von den Schülern ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent. Der Probeunterricht trage den begrenzten Kapazitäten der Gymnasien und Lehrressourcen Rechnung, vermeide eine absehbare Überforderung der betroffenen Schüler und wirke durch rechtzeitige Prognose einem unnötigen Hin und Her entgegen.

Die Aufgaben des Probeunterrichts seien anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt worden. Verbindliche Angaben der Schulaufsichtsbehörde zur Punkteverteilung im Erwartungshorizont hätten eine einheitliche Bewertung sichergestellt. Schließlich habe die zeitliche Ausgestaltung des Probeunterrichts mit ausreichenden Pausen zwischen den drei 45-minütigen Prüfungsteilen die besondere Prüfungssituation der Kinder berücksichtigt, so das VG.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 09.04.2025, VG 3 L 77/25 und andere

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