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YouTube: Betreiber eines Videokanals muss nicht Vertragspartner sein

28.10.2021

Die Betreiberin eines Videokanals auf YouTube kann von der Plattform nicht die Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, nachdem es YouTube mit zwei Eilbeschlüssen vom 11.10.2021 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt hatte, zwei Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu belegen. Den neuen Antrag der Betreiberin des Videokanals auf Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos hat das LG Köln indes zurückgewiesen.

Die Richter stellten darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihr selbst ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zustehe. Vertragspartner werde derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Die Videoplattform hatte allerdings bestritten, dass die Antragstellerin diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. Sie soll ihn nur betreiben, wäre damit nicht Vertragspartnerin und habe selbst keinen Anspruch.

Diese Fallgestaltung weiche von den bisherigen Fallgestaltungen ab, sodass sich die Entscheidung nicht in Widerspruch zu den bisherigen Beschlüssen setze, unterstreicht das LG Köln. Im Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen habe die Videoplattform nicht entsprechend vorgetragen, weshalb das LG bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass gehabt habe, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 25.10.2021, 28 O 363/21

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