Bessere Förderung der neuen Wohngemeinnützigkeit
Urteilsbegründung: LIDL-Werbung »Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger« ist irreführend
Wirksamkeit einer Freistellungsklausel und Widerruf der Dienstwagennutzung
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeberberechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zumAblauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von derArbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmerunangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Das hat dasBundesarbeitsgericht aktuell entschieden.
Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter imVertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auchprivat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufenwerden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestelltwird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass derArbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer »bei oder nach Ausspruch einerKündigung – gleich von welcher Seite« unter Fortzahlung seiner Vergütung vonder Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäßzum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablaufder Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zurRückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt nochNutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00Euro brutto verlangt. Er hat ua. geltend gemacht, seine Freistellung sei zuUnrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. DasArbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatdas Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat desBundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffendangenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage derFreistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistungfreistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolleunterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGBunwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glaubenunangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse einesArbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seinesArbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, denArbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf derKündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. DieKlausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfallgesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Das Berufungsgericht hat aber nicht rechtsfehlerfreigeprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalbbefugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf derKündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fallüberwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da dasLandesarbeitsgericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungengetroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidungan das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 25.3.2026 zu Urteilvom 25.3.2026 – 5 AZR 108/25