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Werbefreie Facebook-Nutzung: Bestellbuttons nicht mit Verbraucherschutz vereinbar

09.02.2024

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die Schaltflächen beanstandet, mit denen man die werbefreie Version von Facebook oder Instagram bestellen kann. Nach dem Urteil ist es Meta untersagt, den Bestellprozess durch Auslösen eines Buttons zu gestalten, auf dem sich kein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Die sozialen Netzwerke "Facebook" und "Instagram" können bislang kostenfrei genutzt werden. Allerdings hatte sich Meta in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese können Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton "Abonnieren" und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton "Weiter zur Zahlung" buchen.

Die Verbraucherzentrale sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht: Die Bestellbuttons wiesen nicht hinreichend darauf hin, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragten die Verbraucherschützer im einstweiligen Verfügungsverfahren unter anderem die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses.

Das OLG hat dem Antrag stattgegeben: Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande komme, mit eindeutigen Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" zu kennzeichnen. Dem werde der Bestellbutton "Abonnieren" nicht gerecht, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.

Auch der Bestellbutton in den Apps "Weiter zur Zahlung" genüge den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließe und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werde.

Soweit die Verbraucherzentrale erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hat, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe, fehle es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Der Verbraucherzentrale sei spätestens seit dem 23.11.2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können, meint das OLG.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024, I-20 UKlaG 4/23, rechtskräftig

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