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Weihnachtsmarkt 2022: Videoüberwachung war rechtmäßig

11.10.2023

Der Weihnachtsmarkt 2022 in der Innenstadt von Hannover durfte per Video überwacht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden.

Die Polizei hatte die Videoüberwachung gemäß § 32 Absatz 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) beantragt. Der Weihnachtsmarkt führe zu einem erhöhten Besucherandrang. Deshalb sei mit einem Anstieg der Alltagskriminalität und Gefahren begründender Verhaltensweisen zu rechnen. Zudem seien Weihnachtsmärkte seit dem Anschlag auf den Breitscheidplatz in Berlin verstärkt in den Fokus im Zusammenhang mit terroristischer Bedrohung gerückt.

Die Polizeidirektion Hannover ordnete die Videoüberwachung an. Die Bildübertragung mit entsprechender Aufzeichnungstechnik erfolgte durch vier fest installierte Videoüberwachungsanlagen. Maßgeblich gestützt wurde die Anordnung auf die entsprechende Datenschutz-Folgenabwägung vom 17.11.2022. Auf die Videoüberwachung wurde vor Ort und auf der Webseite der Polizeidirektion hingewiesen.

Der Kläger machte geltend, es fehle an einer statisch belegbaren Analyse, nach der im Erfassungsbereich der Kameras mehr Straftaten als in nichtüberwachten Bereichen begangen würden. Zudem sei fraglich, warum nicht andere Weihnachtsmärkte in Hannover videoüberwacht werden. Auch könne ein terroristischer Anschlag nicht durch eine Videoüberwachung verhindert werden. Schließlich sei die Hinweisbeschilderung unzureichend.

Das VG hat die Feststellungsklage für zulässig, jedoch unbegründet erachtet.

Aufgrund der Beendigung des Weihnachtsmarktes könne der Kläger zwar keine Unterlassung der Videoüberwachung mehr erreichen. Jedoch sei seine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung gerichtete Klage aufgrund einer möglichen Wiederholungsgefahr zulässig.

Die Klage sei aber unbegründet. Zwar habe die Videoüberwachung in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Der Eingriff sei aber durch § 32 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 NPOG gerechtfertigt.

Die Rechtsgrundlage des § 32 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 NPOG stehe mit dem Grundgesetz im Einklang. Nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG dürften die Verwaltungsbehörden und die Polizei öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen in Bezug auf den innerstädtischen Weihnachtsmarkt vor. Die Beklagte habe Auswertungen der polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ergibt. Die Beklagte habe zunächst alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in dem Bereich für die Jahre 2015 bis 2021 erfasst. Anschließend habe sie diese Vorkommnisse nochmals danach gefiltert, ob sie in Verbindung mit der Veranstaltung "Weihnachtsmarkt" stehen.

Darüber hinaus bestehe zumindest die abstrakte Gefahr eines terroristischen Anschlags auf den Weihnachtsmarkt in der Innenstadt in Hannover als besonderer Anziehungspunkt für Besucher. Der Weihnachtsmarkt habe aufgrund seiner Symbolträchtigkeit und Bekanntheit eine besondere Lage. Dabei verhindere die Überwachung unter Umständen nicht den terroristischen Anschlag an sich; Vorfeldaktivitäten unter anderem könnten aber entdeckt werden.

Der Einsatz von Polizeibeamten statt einer Videoüberwachung sei kein milderes Mittel. Zweifelhaft sei, so das VG, ob die Steigerung der Polizeipräsenz in einem solchen Maße überhaupt möglich wäre. Auch wäre der Einsatz weniger effektiv als eine Videoüberwachung mit ihren zahlreichen technischen Möglichkeiten, unter anderem des Zoomens und des Aufzeichnens.

Die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarktes sei für die betroffenen Besucher auch hinreichend erkennbar. Zwar seien die Kameras sehr hoch angebracht und damit außerhalb des Sichtfeldes der den Weihnachtsmarkt betretenen Personen. Die Beklagte habe aber hinreichende Hinweisschilder angebracht, die es Besuchern ermöglichen, von der Videoüberwachung Kenntnis zu nehmen. Zudem habe sie die Videoüberwachung durch eine Pressemitteilung publik gemacht. Auf ihrer Webseite hätten sogar die Standorte der Videokameras eingesehen werden können.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2023, 10 A 5210/22, nicht rechtskräftig

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