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Vorsorgeaufwendungen: Einkommensteuerrechtliche Behandlung

25.01.2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist auf eine Änderung seines Schreibens vom 24.05.2017 (IV C 3 - S 2221/16/10001 :004) hin. Dessen Randziffer 89b werde neu gefasst.

Danach werde aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liege in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor.

Etwas anderes gelte nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Randziffer 89 beruhen. Diese Regelung gelte für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.12.2023, IV C 3 - S 2221/20/10012 :005

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