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Vorsitz eines berufsständischen Versorgungswerks: Tätigkeit unterliegt nicht der Umsatzsteuer

01.09.2020

Der Vorsitzende eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer, wenn er nicht im eigenen Namen nach außen tätig wird, sondern lediglich das Versorgungswerk vertritt, und wenn die für die Führung des Versorgungswerks getroffenen Entscheidungen nicht von ihm, sondern vom Verwaltungsrat kollektiv getroffen werden. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Besteuerung von Bezügen des Klägers im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks. Die Selbstverwaltung des Versorgungswerks erfolgte durch eine Delegiertenversammlung, die den Verwaltungsrat wählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates waren ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen wurden nach der Satzung des Versorgungswerks in einer Entschädigungsordnung durch die Delegiertenversammlung festgelegt.

Der Kläger erhielt nach einem Beschluss der Deligiertenversammlung monatlich eine pauschale Aufwandsentschädigung. Daneben hatte er als Mitglied des Verwaltungsrats einen Anspruch auf eine stündlich zu berechnende Entschädigungsgebühr für die Dauer der Verwaltungsratssitzungen und der Fahrzeiten. Das Finanzamt bewertete die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsrat als umsatzsteuerliche Unternehmertätigkeit und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) greife nicht.

Das FG entschied dagegen, dass der Kläger mit den Einnahmen aus seiner Verwaltungsratstätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliege. Der Kläger habe insofern keine umsatzsteuerliche Unternehmertätigkeit ausgeübt. Zwar sei seine Tätigkeit als wirtschaftlich anzusehen. Denn er habe sein Amt als Vorsitzender des Verwaltungsrates des Versorgungswerkes über viele Jahre gegen ein regelmäßiges Entgelt ausgeübt und damit nachhaltig entgeltlich gehandelt.

Seine Tätigkeit sei aber nicht als selbstständig anzusehen. Er sei nicht im eigenen Namen und nicht für eigene Rechnung tätig geworden. Auch sei er mit der ausgeübten Tätigkeit kein Risiko eingegangen, dass seine Behandlung als Unternehmer rechtfertigen würde. Er habe zum einen eine im Wesentlichen feste monatliche Vergütung bezogen, die weder von der tatsächlichen Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhing. Daneben habe er für Reisen Reisekostenersatz erhalten, die aber wegen der entsprechenden Reisekosten im Wesentlichen durchlaufender Posten waren. Der Umstand, dass der Kläger daneben auch Sitzungsgelder bezog, könne aber angesichts deren geringer Höhe und des Umstands, dass die Anberaumung von Sitzungen des Verwaltungsrates nicht der freien Verfügung des Klägers unterlag, zu keiner anderen Beurteilung führen.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2019, 5 K 282/18

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