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Von ausländischer Kapitalgesellschaft überlassene Immobilie: Nutzungsmöglichkeit genügt für Annahme verdeckter Gewinnausschüttung

29.01.2021

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an, stellt das Finanzgericht (FG) Hessen klar.
Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer so genannten S.L. je hälftig beteiligt waren. Diese Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. In den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren hatten die Kläger die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer.
Das beklagte Finanzamt setzte im Rahmen der Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an. Hiergegen wandten sich die Kläger unter anderem mit dem Vorbringen, dass die Immobile in den Streitjahren nicht als (Ferien-) Domizil genutzt worden, sondern zum Verkauf angeboten gewesen sei.
Das FG Hessen bejahte die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetztes (EStG). Dabei reiche die bloße unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit aus.
Dem stehe das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien nicht entgegen, da Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden habe. Auch liege kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Denn die Annahme einer vGA treffe die Kläger unabhängig davon, ob sie in eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft investierten.
Die Einkommensteuerbescheide waren laut FG allerdings insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt die vGA mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Absatz 1 EStG besteuert hat. Denn dessen Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt gewesen. Es sei daher der persönliche Steuersatz der Kläger anzuwenden gewesen.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 4/21 anhängig.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 14.12.2020, 9 K 1266/17, nicht rechtskräftig

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