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Volksbegehren «#6 Jahre Mietenstopp»: Nicht zugelassen

20.07.2020

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" sind nicht gegeben. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) auf die Vorlage des Bayerischen Innenministeriums entschieden.

In dem Volksbegehren geht es um die Begrenzung der Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält ein weitgehendes Verbot, in laufenden Wohnungsmietverhältnissen die Miete zu erhöhen. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn die erhöhte Miete den Betrag von 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigt oder wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Bei der Neuvermietung einer Wohnung soll es – von Neubauwohnungen abgesehen – verboten sein, eine Miete zu verlangen, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Das Gesetz soll eine auf sechs Jahre begrenzte Laufzeit haben.

Für ihr Anliegen haben die Initiatoren des Volksbegehrens circa 35.000 Unterschriften eingereicht. Das Bayerische Innenministerium hat die Zulassung des Volksbegehrens abgelehnt und daher die Sache dem Bayerischen VerfGH zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser hält die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf sei mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normen versperrten die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelungen. Durch die in §§ 556d ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Regelungen zur Miethöhe sowohl bei Mietbeginn (so genannte Mietpreisbremse) als auch während eines laufenden Mietverhältnisses (so genannte Kappungsgrenze) habe der Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht erschöpfend Gebrauch gemacht.

Für den Landesgesetzgeber ergäben sich auch aus den in § 556d Absatz 2 und § 558 Absatz 3 BGB vorgesehenen Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen keine Abweichungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Festlegung der zulässigen Miethöhe. Auf die nach dem Grundgesetz gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens könne der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt werden, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellten im Ergebnis nichts anderes dar als eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2020, Vf. 32-IX-20

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