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Verlustfrei zocken im Online-Casino

07.09.2023

Eine Spielerin kann ihre in den Jahren 2015 bis 2020 in einem Online-Casino erlittene Verluste von deren Betreiberin zurückverlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz unter Verweis auf das damals geltende Verbot von Online-Glücksspielen entschieden. Es erachtete die Klage nicht als verjährt.

Die Beklagte ist ein führender Online-Glücksspiel-Anbieter aus Malta, der mehrere Online-Casino Seiten betreibt und über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Malta verfügt. Über eine entsprechende Glücksspiellizenz in Deutschland oder für das Bundesland Rheinland-Pfalz, in dem die Klägerin wohnt, verfügte die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze nicht. Die Internetseiten der Beklagten nebst den FAQ und den Geschäftsbedingungen sind vollständig auf Deutsch abgefasst.

Von 2015 bis 2020 verlor die Klägerin auf den Online-Casino-Seiten der Beklagten unter Berücksichtigung von Gewinnen Spielbeträge von insgesamt 632.250 Euro. Diese Spieleinsätze möchte sie nun zurückerstattet haben. Schließlich seien Online-Glücksspiele damals verboten gewesen. Da sie von dem Verbot erst 2022 erfahren habe, seien mögliche Rückzahlungsansprüche nicht verjährt.

Das LG Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Denn die Beklagte habe die geleisteten und verlorenen Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erlangt. Der zwischen den Parteien geschlossene Online-Glückspielvertrag verstoße im streitgegenständlichen Zeitraum gegen ein gesetzliches Verbot und sei deshalb nichtig.

Zwar sei der Glückspielstaatsvertrag im Jahr 2021 neu geregelt worden und es bestehe nunmehr die Möglichkeit, eine Erlaubnis für öffentliche Glückspiele im Internet zu erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage des Gesetzesverstoßes sei aber Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Eine etwaige spätere Legalisierung des Angebots der Beklagten sei irrelevant.

Vorliegend könne sich die Beklagte auch nicht auf § 762 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. Denn diese Vorschrift greife nur, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Auch könne sich die Beklagte nicht auf § 817 S. 2 BGB berufen, wonach die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig geblieben, dass die Klägerin in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen hat. Ein lediglich objektiver Verstoß gegen das Verbotsgesetz genüge nicht.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin sei das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin positiv wusste, dass Online-Glücksspiele in Deutschland in dem streitgegenständlichen Zeitraum verboten waren. Sie habe sich problemlos auf der deutschsprachigen Webseite der Beklagten registrieren und die entsprechenden Zahlungen vornehmen können. Im Übrigen dränge sich nicht ohne Weiteres auf, dass die gleichen Glücksspiele, die in Spielhallen und Casinos erlaubt sind, einem Totalverbot unterliegen, wenn sie im Internet angeboten und zudem in den Medien beworben werden. Hinzu kommt laut LG, dass die Beklagte über eine Lizenz in einem EU-Staat verfügt und ihre Leistungen in Deutschland frei zugänglich angeboten hat. Bei dieser Sachlage habe es sich für die Klägerin nicht aufdrängen müssen, dass das aus dem europäischen Ausland stammende Online-Angebot verboten sein könnte.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.07.2023, 1 O 224/22, nicht rechtskräftig

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