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Unwetterschäden: Können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden

06.07.2021

Schwere Unwetter haben in den vergangenen Tagen zu enormen Schäden an Immobilien geführt. Betroffene können die Kosten für die Schadensbehebung unter Umständen steuerlich absetzen. Hierauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin. Von Bedeutung sei dabei, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht, ob er also Selbstnutzer, Vermieter oder Mieter sei.

So könnten Vermieter unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen. Für Wiederherstellungskosten können laut VLH unter Umständen zudem Sonderabschreibungen infrage kommen, wobei die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten und am besten von einem Einkommensteuerexperten zu prüfen seien.

Selbstnutzer könnten die Kosten für die Schadensbeseitigung unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gelte auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt. Konkret gelte das für folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten: Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Gemeint sind laut VLH zum Beispiel zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches würden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht berücksichtigt.

Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind, könnten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden; so genannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten fielen allerdings nicht darunter. Der Betrag, der in den Notfällen jeweils angesetzt werden kann, orientiere sich immer am so genannten Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände. Wichtig sei also, was die irreparabel beschädigten Objekte zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung noch wert waren. Der Neuwert jener Sachen, die die Betroffenen nach dem Unglück kaufen, sei nicht maßgeblich. In die Steuererklärung eintragen lasse sich ausschließlich der Wiederbeschaffungswert für ein Objekt, das dem kaputtgegangenen Gegenstand in den Kategorien Alter, Art, Wert und Güte gleicht.

Wer solche unwetterbedingten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, müsse folgende Bedingungen beachten:

Der Schaden dürfe nicht durch eigenes Verschulden beziehungsweise durch einen Dritten verursacht worden sein. Er müsse sich auf ein so genanntes unabwendbares Ereignis – also zum Beispiel auf Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm – zurückführen lassen. Betroffene müssten alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben: Einen Abzug der Kosten zur Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung lasse der Bundesfinanzhof nur zu, wenn es keine Möglichkeit gab, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherung" abzuschließen. Dazu zählen laut VLH beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung – nicht aber eine so genannte Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch.

Hat das Unwetter-Opfer von einer Versicherung eine Erstattung beziehungsweise andere finanzielle Hilfen erhalten, seien die Schadenskosten um diese Beträge zu kürzen. Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt stattfinden. Das Finanzamt akzeptiere Erwerbungen und Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis. Es könne die Vorlage von Rechnungen und anderen geeigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten und deren ordnungsgemäße Begleichung zu belegen.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechne der Fiskus zunächst einmal für jeden Einzelnen eine so genannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell an der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderanzahl orientiert. Erst Kosten, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirkten sich steuermindernd aus, betont die VLH. Neben den unwetterbedingten Kosten fielen zum Beispiel auch Krankheits- oder Kurkosten in die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen.

Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen, so könne das zuständige Finanzministerium hierauf auch mit einem so genannten Katastrophenerlass reagieren. Der Fiskus komme damit den Geschädigten entgegen, um unbillige Härten zu vermeiden. So könnten zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln beschlossen werden. Gelten solche Erlasse, ist es laut VLH im Allgemeinen auch leichter, Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Grundsätzlich entscheide das jeweilige Finanzministerium von Fall zu Fall, welche Erleichterungen in welchem Umfang gewährt werden.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 05.07.2021

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