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Tarifvertrag: Darf Inflationsausgleich während Elternzeit ausschließen

16.08.2024

Weil der tarifliche Inflationsausgleich arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet ist, ist ein Tarifvertrag nicht zu beanstanden, der ihn während der Elternzeit ausschließt. Eine Diskriminierung insbesondere von Müttern liege nicht vor, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Die Klägerin ist bei einer Kommune im Technischen Dienst beschäftigt. Sie befand sich vom 14.06.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit. Ab dem 14.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden).

Der auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sah im Juni 2023 einen Inflationsausgleich von einmalig 1.240 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220 Euro vor. Die Kommune zahlte der Klägerin diesen Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 in Höhe von 135,38 Euro (24/39 von 220 Euro).

Die Klägerin meint, dass die tariflichen Voraussetzungen in §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, sie als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen des Geschlechts diskriminiere. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar. Vielmehr sei sie in Elternzeit in besonderem Maße von den steigenden Preisen betroffen. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Sie verweist auf die Tarifautonomie.

Der Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs blieb in zweiter Instanz erfolglos. Das LAG verneint einen Verstoß der tariflichen Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Regelung sei wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürften den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – ausgenommen die Teilzeittätigkeit – ruht, erfülle die Klägerin diese Voraussetzung nicht. Sie habe keinen Entgeltanspruch.

Das LAG hält diese Differenzierung für sachlich gerechtfertigt. Es liege keine mittelbare Diskriminierung vor, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolge. Er sei arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, bestehe kein Anspruch.

Soweit Beschäftigte, die Krankengeld beziehungsweise Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolge dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese dürften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit sei im Regelfall planbar – die eigene oder die Erkrankung des Kindes trete dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.

Das LAG hat der Klägerin lediglich aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit für den Monat Dezember 2023 einen Inflationsausgleich von 220 Euro zugesprochen. Sie hatte in diesem Monat an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt. Für die Höhe der Inflationsausgleichsprämie sei die am ersten Tag des Bezugsmonats vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich. Diese sei am 01.12.2023 noch fiktiv 100 Prozent gewesen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro wegen unzulässiger Geschlechtsdiskriminierung (§ 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) hatte keinen Erfolg, weil die Kommune die Klägerin nicht wegen des Geschlechts diskriminiert habe.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024, 14 SLa 303/24, nicht rechtskräftig

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