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Sturz von Rettungstrage: Kein Schadenersatz

27.07.2021

Verletzt sich ein Patient beim Sturz von einer Rettungstrage, hat er nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn die Sanitäter die Trage falsch gehandhabt haben oder die Trage nicht ausreichend gewartet worden war. Dies hält das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig fest.

Der Kläger war von Sanitätern als Patient auf eine Trage mit Rollfüßen gelegt worden. Kurz darauf brach eines der Räder. Die Trage geriet in Schieflage und kippte mit dem Kläger um.

Mit seiner Schadenersatzklage hatte dieser weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Das OLG Braunschweig führt aus, der Kläger habe weder Fehler bei der Handhabung der Trage durch die Sanitäter noch Wartungsfehler beweisen können. Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus.

Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Das würde den Rettungsanforderungen nicht gerecht, führe realistisch nicht zu mehr Sicherheit und übersteige überdies, beispielsweise im Fall von nicht erkennbaren Materialfehlern, die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes.

Dieser Begründung habe sich der Bundesgerichtshof als nicht zu beanstanden angeschlossen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Entscheidung vom 28.10.2020, 9 U 27/20 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2021, III ZR 329/20

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