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Steuern 2024: Was schon gilt – und was noch nicht

31.01.2024

Höherer Grund- und Kinderfreibetrag, höhere Freigrenze für den Solidaritätszuschlag, ein neuer Höchstbetrag für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen: Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt, welche steuerlichen Neuerungen für Arbeitnehmer seit diesem Jahr gelten und welche durch das Wachstumschancengesetz noch kommen könnten.

Fest stehe, dass der Grundfreibetrag steigt. Für 2024 liege er bei 11.604 Euro. Das seien 696 Euro mehr als 2023. Für Ehepaare gelte der doppelte Betrag. Auch Eltern würden entlastet – mit einem höheren Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag stehe allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptieren Kindern zu sowie, je nach Betreuungsumfang, auch für Pflegekinder. Zum 01.01.2024 sei dieser Betrag im Vergleich zum Vorjahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestiegen. Pro Elternteil seien das 3.192 Euro. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergebe sich dadurch für Eltern im Jahr 2024 eine Steuerbegünstigung von 9.312 Euro pro Kind, so die VLH.

Beim Solidaritätszuschlag steige die Freigrenze weiter. Ab 2024 werde der Soli also noch weniger Menschen vom Gehalt abgezogen. Nur noch Besserverdienende ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro im Jahr müssten ihn bezahlen (im Vorjahr 17.534 Euro). Für Paare mit Zusammenveranlagung gelte der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.

Wer 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.761 Euro hat, zahle den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Im Vorjahr rutschte man laut VLH bereits mit einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro in diese Kategorie. Unverändert bleibe die Grenze für den Höchststeuersatz, die so genannte Reichensteuer: Zu versteuernde Einkommen von mindestens 277.826 Euro würden mit 45 Prozent besteuert.

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, die Rürup-Rente sowie in landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen seien in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, sofern sie den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser liege 2024 bei 27.565 Euro für Einzel- und 55.130 Euro für Zusammenveranlagungen. Im Vergleich zum Vorjahr bedeute das eine Steigerung von etwas mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.

Es gebe aber auch Änderungen, die noch unsicher, da noch nicht beschlossen seien. Dazu zähle zunächst die Anhebung der Verpflegungspauschalen auf Dienstreisen: Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, soll nach den Plänen im Wachstumschancengesetz Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben. Das wären dann zwei Euro mehr als 2023, und der Betrag könne als Verpflegungsmehraufwand von der Steuer abgesetzt werden. Für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollen pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Das wären vier Euro mehr als 2023. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, solle darüber hinaus die Pauschale für den An- und Abfahrtstag jeweils 16 Euro betragen. Berufskraftfahrer könnten seit 2020 zusätzlich zur Verpflegungspauschale für Übernachtungen in ihrer Lkw-Schlafkabine eine Pauschale absetzen. Diese solle laut Wachstumschancengesetz 2024 von acht auf neun Euro pro Nacht angehoben werden.

So genannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) könnten direkt abgeschrieben werden. Die Abschreibung müsse also nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Bislang durfte ein solches GWG laut VLH allerdings höchstens 800 Euro netto gekostet haben. Ab 2024 solle laut Wachstumschancengesetz die Grenze bei 1.000 Euro liegen. Das könne beispielsweise nützlich sein für Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder Smartphones, die beruflich genutzt werden.

Gewinne aus Privatverkäufen müssten unter Umständen versteuert werden. Bisher habe dabei eine Freigrenze von 600 Euro gegolten. Diese solle laut Wachstumschancengesetz 2024 auf 1.000 Euro steigen. Das heiße: Wer nicht mehr als 1.000 Euro in einem Kalenderjahr durch solche privaten Veräußerungsgeschäfte einnimmt, müsste diese nicht versteuern.

Laut Wachstumschancengesetz solle ab 2024 eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Ziel ist laut VLH eine Bürokratie-Entlastung vor allem für private Kleinvermieter. Sollte beispielsweise eine Vermietung zu Verlusten führen, könnten Vermieter auf Antrag aber weiterhin eine Einkommensteuererklärung für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgeben, um diese steuerlich zu berücksichtigen.

Hausbesitzer, die ihre Gebäude energetisch sanieren, würden vom Bund finanziell unterstützt, so die VLH weiter. Unter anderem könnten sie eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Laut Wachstumschancengesetz solle ab 2024 zudem gelten: Für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31.12.2023 begonnen wurden und vor dem 01.01.2026 abgeschlossen werden, sei im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von zehn Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) statt der bisherigen sieben Prozent möglich. Im darauffolgenden Kalenderjahr seien dann erneut zehn Prozent möglich (höchstens 12.000 Euro) statt der bisherigen sechs Prozent.

Da der Bundesrat zu dem vom Bundestag Ende 2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss angerufen hat, stünden die darin geplanten Steueränderungen noch immer auf dem Prüfstand, unterstreicht die VLH. Die Pläne beträfen nicht nur Arbeitnehmer, sondern beinhalteten auch Erleichterungen beziehungsweise Verbesserungen für Unternehmen. Welche davon letztendlich in Kraft treten, entweder wie geplant oder in veränderter Form, sei auch aufgrund der angespannten Haushaltslage aktuell noch nicht sicher.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 29.01.2024

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