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Steuerberatergebühren: Werden angepasst
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) erhält kurzfristig einige Anpassungen. Im Wesentlichen werde eine leichte Erhöhung der Gebühren erfolgen, informiert der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Der entsprechende Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums sei vom Bundestag und inzwischen auch vom Bundesrat gebilligt worden. Zum Inkrafttreten der geänderten StBVV bedürfe es nun noch der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Für den DStV sind die Änderungen "ein Schritt in die richtige Richtung". Sie blieben aber deutlich hinter den Erwartungen des Berufsstands zurück. Der DStV hätte sich angesichts der inflationsbedingt gestiegenen Personal- und Sachkosten in den Kanzleien eine stärkere Anpassung der Gebühren gewünscht.
Die nun erfolgten Anpassungen umfassen laut Steuerberaterverband im Wesentlichen eine Erhöhung der Wertgebühren um linear sechs Prozent. Ebenso sei eine Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung um circa neun Prozent erfolgt (§ 34 StBVV). Bei der Zeitgebühr nach § 13 StBVV wurde laut DStV die Berechnungsmodus vom bisherigen Halbstundentakt auf einen künftigen Viertelstundentakt reduziert. Zugleich sei hier die Höchstgebühr von bisher 150 Euro auf künftig 164 Euro angehoben worden. Damit erhöhe sich der mittlere Gebührensatz von bisher 105 Euro auf künftig 115 Euro, was einer Erhöhung um circa neun Prozent entspreche.
Anpassungen gab es nach Angaben des DStV auch beim Tage- und Abwesenheitsgeld nach § 18 StBVV. Hier seien die Regelungen für Geschäftsreisen von Steuerberatern an die Regelungen für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angeglichen worden. Die pauschalen Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen erhöhten sich von 25 Euro auf 30 Euro bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden, von 40 Euro auf 50 Euro bei einer Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden und von 70 Euro auf 80 Euro bei einer Geschäftsreise von mehr als acht Stunden.
Ebenfalls angeglichen worden seien die Regelungen für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 4 StBVV. Bestehende Beschränkungen bei Pauschalvergütungen entfielen, indem § 14 StBVV aufgehoben worden sei. Eine pauschale Vergütung könne künftig unmittelbar unter den Voraussetzungen des § 4 StBVV vereinbart werden.
Außerdem seien kleinere Ergänzungen und Anpassungen erfolgt – etwa beim Gegenstandswert der Finanzbuchhaltung (§ 33 StBVV), bezüglich des Antrags auf verbindliche Auskunft (§ 22 StBVV), zur Mitteilung von Kassensystemen (§ 23 StBVV) oder zu Erklärungen nach dem Mindeststeuergesetz, die nunmehr dem Auffangtatbestand des § 24 StBVV unterfallen. Schließlich seien die Vorschriften, die auf die Anwendung des RVG verweisen, in § 40 StBVV gebündelt worden. Dort sei hinsichtlich der Vertretung vor Verwaltungsbehörden klarstellend der Zusatz aufgenommen worden, dass es um "außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren" geht. Auch die Rechtsanwälte hätten durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 eine entsprechende Anpassung ihrer Vergütungsregeln erhalten.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 08.04.2025