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Stadt Cottbus: Vergütung von Tagespflegepersonen und erweiterte Voraussetzungen für Erlaubnis zur Kindertagespflege rechtswidrig

12.11.2021

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Cottbus sowohl im Hinblick auf die dort festgelegten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung als auch im Hinblick auf die Erweiterung des Anforderungsprofils für Tagespflegepersonen für unwirksam erklärt. Es entsprach damit dem Normenkontrollantrag einer Tagespflegeperson.

Das vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlende monatliche Betreuungsentgelt setze sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Die Anerkennungsbeträge bildeten hierbei das eigentliche Einkommen der Tagespflegepersonen.

Die Stadt Cottbus habe weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass diese Beträge für Tagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung noch als leistungsgerecht anzusehen sind, so das OVG. Sie lägen erheblich unter der tariflichen Vergütung des entsprechenden Personals in einer öffentlichen Kindertagesstätte. Dies sei weder mit Blick auf die örtlichen Marktverhältnisse in der Stadt Cottbus gerechtfertigt noch stehe es mit der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers im Einklang, die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren.

Soweit in der Richtlinie schulische und berufliche Voraussetzungen für Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege vorgeschrieben werden, sei auch dies unwirksam. Das bundesgesetzlich geregelte Anforderungsprofil (§ 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VIII) könne nur durch eine landesgesetzliche Regelung, nicht jedoch durch eine vom Jugendhilfeausschuss beschlossene Richtlinie ergänzt werden, so das OVG.

Regelungen der Richtlinie, die Kindertagespflegepersonen zur Teilnahme an Arbeitskreisen, zur pädagogischen Beobachtung der betreuten Kinder und zu einer darauf aufbauenden Dokumentation sowie zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Einhaltung des Kinderschutzes verpflichten, hat das OVG unbeanstandet gelassen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2021, OVG 6 A 3/20

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