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Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 im Land Berlin: Waren rechtmäßig

21.03.2022

Die Allgemeinverfügung zur sonntäglichen Ladenöffnung für das erste Halbjahr 2018 im Land Berlin war rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Zugleich hat es seine Rechtsprechung zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei Großveranstaltungen präzisiert.

Die Senatsverwaltung des Landes Berlin legte durch Allgemeinverfügung für das erste Halbjahr 2018 drei verkaufsoffene Sonntage fest, an denen alle Verkaufsstellen im Land Berlin in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein durften. Am ersten Sonntag fanden in Berlin die Internationale Grüne Woche und das Berliner Sechstagerennen statt, an den beiden weiteren die Internationalen Filmfestspiele (Berlinale) sowie die Internationale Tourismus-Börse.

Die Klägerin, eine Gewerkschaft, hat mit ihrer Klage geltend gemacht, die Allgemeinverfügung verletze den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, die angegriffenen Sonntagsöffnungen seien rechtswidrig gewesen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Klage abgewiesen. Die in der Allgemeinverfügung genannten Veranstaltungen seien herausragend bedeutsame Ereignisse für die ganze Stadt, die im öffentlichen Interesse die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag ausnahmsweise rechtfertigten.

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das verfassungsrechtlich gebotene Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes verlange, dass der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage zur Regel erheben muss. Ausnahmen dürfe er nur aus zureichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherwertiger Rechtsgüter zulassen. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssten sich als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen und in der Regel auf das räumliche Umfeld der Veranstaltung beschränkt werden. Ausnahmen kämen bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn sich deren Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Gebiet der Kommune erstreckt. Darüber hinaus müssten die Umstände die Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung – kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich).

Die Auslegung des § 6 Absatz 1 Satz 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) durch das OVG werde diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht, so das BVerwG. Das OVG habe das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzuleitende Erfordernis, dass die Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung den Sonntag prägen muss, nicht ausreichend berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Satz 1 BerlLadÖffG lasse im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr durch Allgemeinverfügung zu. Wird das öffentliche Interesse – wie hier – mit einer Veranstaltung begründet, fänden die dargestellten Kriterien Anwendung.

Danach habe das OVG in Anbetracht der Bedeutung der mehrtätigen internationalen Großveranstaltungen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld der Veranstaltungen absehen dürfen, weil sich deren Ausstrahlungswirkung nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen auf das gesamte Stadtgebiet erstreckte. Auf einen Vergleich der Besucherströme habe es hingegen nicht verzichten dürfen.

Die angefochtene Entscheidung erweise sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, unterstreicht das BVerwG. Denn nach den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des OVG sei davon auszugehen gewesen, dass die von den Veranstaltungen an einem Sonntag jeweils angezogene Besucherzahl die Anzahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher überstieg.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2022, BVerwG 8 C 6.21

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