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Sofortvollzug des COMPACT-Verbots: Teilweise ausgesetzt

16.08.2024

Gerade erst hatte das Bundesinnenministerium die COMPACT-Magazin GmbH verboten – jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Antrag der Gesellschaft, die aufschiebende Wirkung gegen das Verbot wiederherzustellen, mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Die Anträge weiterer Antragsteller (einer Teilorganisation der GmbH und Mitglieder) hatten indes keinen Erfolg.

Mit Verbotsverfügung vom 05.06.2024 – vollzogen am 16.07.2024 – hatte das BMI unter Berufung das Vereinsgesetz festgestellt, dass die COMPACT-Magazin GmbH und ihre Teilorganisation sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf, begründete das BMI das Verbot. Dies komme unter anderem in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden "COMPACT-Magazin für Souveränität" zum Ausdruck.

Hiergegen klagten die Antragsteller und begehrten zugleich vorläufigen Rechtsschutz. Die Eilanträge zielen vor allem darauf ab, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.

Jetzt hat das BVerwG über die Eilanträge entschieden und festgehalten, dass sich die Erfolgsaussichten der Klage der COMPACT-Magazin GmbH bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung als offen darstellten. Zwar hat das BVerwG keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer GmbH organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin. Alles spreche auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gebe es keine Zweifel daran, dass es sich bei der COMPACT-Magazin GmbH um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt, der sich die Aktivitäten seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Einzelne Ausführungen in den von der GmbH verbreiteten Print- und Online-Publikationen ließen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde erkennen. Es deute auch Überwiegendes darauf hin, dass die COMPACT-Magazin GmbH mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel hat das BVerwG jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die die Menschenwürde verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel seien presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der dem BVerwG im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiege das Aussetzungsinteresse der COMPACT-Magazin GmbH das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zur sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führte, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der COMPACT-Magazin GmbH ausmache, komme ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, könne dagegen in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

Im Unterschied hierzu schreibt das BVerwG den Klagen der weiteren Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg zu. Ihre Eilanträge lehnte es daher ab.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.08.2024, BVerwG 6 VR 1.24

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