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Sofortige Beschwerde im Eilrechtsschutz: Muss von Anwalt eingelegt werden

20.08.2024

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dem Anwaltszwang. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) meldet.

Im zugrunde liegenden Fall waren die Parteien laut BRAK Grundstücksnachbarn. Einer von ihnen habe im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, dass dem anderen die Entfernung oder Veränderung einer Grenzbebauung während eines selbstständigen Beweisverfahrens untersagt wird. Das Landgericht habe den Antrag zurückgewiesen. Dagegen habe der Nachbar über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach sofortige Beschwerde eingelegt.

Das OLG Stuttgart habe diese jedoch als unzulässig verworfen, da sie nicht gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO von einem Rechtsanwalt eingelegt worden war. Zwar biete das Gesetz die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne einen Rechtsanwalt zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies betreffe aber lediglich die Form dieses Gesuchs und hebe nicht den Anwaltszwang für das gesamte Verfahren auf. Diese Auffassung entspreche auch der wohl mittlerweile überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Bereits nach dem Wortlaut werde in § 78 Absatz 3 ZPO ausschließlich die Form einer Prozesshandlung und nicht die Frage geregelt, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt. Das OLG Stuttgart folgt laut BRAK hierbei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach aus der gesetzlichen Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, nicht geschlossen werden könne, dass für das Verfahren insgesamt kein Anwaltszwang gelte. Diese Regelung gelte lediglich für die Antragstellung (BGH, Beschluss vom 12.07.2012, VII ZB 9/12). Die freiere Form solle der Situation Rechnung tragen, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegebenenfalls nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 20.08.2024 zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2024, 3 W 18/24

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