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SGB II: Kein zusätzlicher Inflationsausgleich

11.09.2024

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden und den Anspruch eines Mannes auf höhere SGB-II-Leistungen abgelehnt.

Ein Hilfebedürftiger machte bei der beklagten Gemeinde vergeblich höhere SGB-II-Leistungen für 2022 geltend: Der Regelbedarf sei verfassungswidrig und es müsse pandemiebedingt ein Mehrbedarf gewährt werden. In erster Instanz hatte er mit dieser Argumentation keinen Erfolg.

Auch seine Berufung drang nicht durch. Zwar seien die Inflationsrate und damit der Kaufkraftverlust für das zur Verfügung stehende Einkommen auch in Form von staatlichen Transferleistungen derzeit und schon im Jahr 2022 erheblich gewesen, so das LSG. Eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Inflationswerte seien nicht ohne Weiteres auf die regelsatzrelevanten Güter zu übertragen. Welche Schlussfolgerungen aus der Inflationsrate für eine Anpassung der Regelleistungen aufgrund dieser Teuerungsrate zu ziehen seien, sei vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser müsse bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufgreifen und unzureichende Berechnungsschritte korrigieren. Eine solche Reaktion sei erfolgt.

Bereits für den Monat Juli 2022 sei von Amts wegen eine Einmalzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 Euro gewährt worden (§ 73 SGB II), womit der Gesetzgeber der regulären Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zuvorgekommen sei. Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 dokumentiere die angesichts komplexer demokratischer Gesetzgebungsverfahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preisentwicklung und Regelbedarfsanpassung. Damit habe er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein inflationsgeschütztes Grundsicherungsniveau geschaffen.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesssozialgericht unter dem Aktenzeichen B 7 AS 56/24 B geführt wird.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2023, L 12 AS 1814/22, nicht rechtskräftig

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