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Schulen nach dem «Uracher Plan»: Nicht als Ersatzschulen zu genehmigen

10.08.2021

Eine auf Grundlage des reformpädagogischen Konzepts des "Uracher Plans" betriebene Grund- beziehungsweise Haupt- und Werkrealschule erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebs als private Ersatzschule. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Damit waren die Berufungen des Schulträgers, eines eingetragenen Vereins mit dem Zweck der Förderung des dezentralen Lernens, gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen erfolglos.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.07.2021, 9 S 567/19 und 9 S 568/19

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