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Sachbezug oder Geldleistung: BMF-Schreiben soll Klarheit bringen

24.07.2020

Seit Anfang 2020 sind Sachbezüge steuerlich neu definiert. In der Praxis herrscht gerade bei Gutscheinen und Geldkarten Verunsicherung. Nun liege ein BMF-Schreiben dazu im Entwurf vor, das in vielen Fällen Klarheit bringen dürfte, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Allerdings moniert der Verband, dass die Verwaltungsmeinung bereits rückwirkend zum Jahresstart gelten soll.

Das Jahressteuergesetz 2019 habe neue Beurteilungskriterien für Sachbezüge normiert, erläutert der DStV. Seither gölten unter anderem bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die bis Ende 2019 noch als Sachbezug behandelt wurden, als Geldleistung. Dies habe zur Folge, dass sie nicht unter die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge oder die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen fallen. Vielmehr stelle die Abgabe an Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Von dieser strikten Sichtweise ausgenommen seien Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Gerade der Verweis auf die Regelungen des ZAG verunsichere jedoch die Praxis, so der Verband. Zwar gebe es ein Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum ZAG. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte die aufsichtsrechtliche Einordnung aber nicht 1:1 für das Steuerrecht gelten. Insofern blieben in der Praxis Fragen offen.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das jetzt im Entwurf vorliege, solle nun Licht ins Dunkel bringen. Danach sollen Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften in Papier die Voraussetzungen des ZAG (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) erfüllen. Das heißt laut DStV, sie könnten unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zugewendet werden. Gutscheine oder Geldkarten, die auf den Download von Zeitungen und Zeitschriften begrenzt sind, sollen die genannte Voraussetzung des ZAG nicht erfüllen.

Diese Ungleichbehandlung von Gutscheinen und Geldkarten für Zeitungen und Zeitschriften in physischer Form einerseits und elektronischer Form andererseits erscheint dem DStV nicht sachgerecht. Er fürchtet neue Abgrenzungsschwierigkeiten – so etwa, wenn mit dem physischen Erwerb von Zeitungen und Zeitschriften gleichzeitig Online-Zugänge erworben werden. Er regt daher an, Gutscheine und Geldkarten für den Download von Zeitungen und Zeitschriften genauso zu behandeln wie Gutscheine und Geldkarten für ihre physischen Pendants.

Gutscheine oder Geldkarten, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (so genannte Zweckkarten), gölten nach dem ZAG nicht als Zahlungsinstrument (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG). Grundsätzlich könnten sie daher die Sachbezugseigenschaft erfüllen, so der DStV.

Der Entwurf des BMF stelle klar, dass unter anderem Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeigen (so genannte digitale Essensmarken) unter den Anwendungsbereich fallen sollen. Gutscheine, die ausgegeben werden, um die 44-Euro-Freigrenze beziehungsweise die Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten) oder die Pauschalversteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz in Anspruch zu nehmen, sollen per se hingegen keine Zweckkarten darstellen.

Dies verwundert den DStV insofern, als die BaFin unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten bei Karten für persönliche Aufmerksamkeiten ausdrücklich von Zweckkarten ausgeht. Der Verband regt an, dieser Sichtweise auch unter lohn- und einkommensteuerlichen Gesichtspunkten zu folgen. Andernfalls könnten Geldkarten beziehungsweise Gutscheine für persönliche Aufmerksamkeiten nur noch dann als Sachbezug gelten, wenn sie eine der engen übrigen Ausnahmen nach dem ZAG erfüllen.

Die Grundsätze des BMF-Entwurfs sollen bereits ab Beginn 2020 gelten, bemängelt der DStV. Problematisch sei, dass viele Arbeitgeber Mitarbeitern seitdem (aus ihrer Sicht) Sachbezüge zugewendet haben dürften, die nunmehr – nach den ersten Hinweisen zur Verwaltungsauffassung – als Barlohn hätten bewertet werden müssen. Dies betreffe insbesondere die Fälle, in denen Arbeitgeber sich an dem Merkblatt der BaFin orientiert haben. Steuerpflichtigen habe schließlich bislang ein Anhaltspunkt gefehlt, inwieweit die lohn- beziehungsweise einkommensteuerliche Würdigung von diesen Ausführungen abweichen würde.

Für Arbeitgeber bedinge dies einen hohen Korrekturaufwand. Neben lohnsteuerlichen Korrekturen sei insbesondere die Berichtung der Sozialversicherungsbeiträge umständlich und mitunter eine finanzielle Belastung. So dürfe ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Für weiter zurückliegende Monate müsse der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen. In Anbetracht der ohnehin durch die Corona-Krise angespannte Unternehmenslage spricht sich der DStV dafür aus, die geplanten Grundsätze der Finanzverwaltung erst ab der Veröffentlichung des Schreibens anzuwenden.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 21.07.2020

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