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Rufbereitschaft: Nur ausgewiesene Zuschläge sind steuerfrei

09.09.2020

Wer in einem Beruf arbeitet, in dem er kurzfristig auch außerhalb seiner regulären Arbeitszeit zur Verfügung stehen muss, wird für die Zeit der Rufbereitschaft in der Regel vom Arbeitgeber entschädigt. Häufig wird eine Pauschale pro Stunde Rufbereitschaft bezahlt. Diese liegt meist deutlich unter dem regulären Stundenlohn und darf auch unter dem Mindestlohn liegen, da es sich bei der Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz um Ruhezeit handelt. Diese pauschale Vergütung ist wie jedes Einkommen zu versteuern.

Ein Teil davon könnte laut Lohnsteuerhilfe Bayern allerdings unversteuert bleiben, falls der Arbeitgeber Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung für nächtliche, sonn- und feiertägliche Bereithaltung mit gesondertem Ausweis auf der Lohnabrechnung bezahlt. Bleiben diese gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung im Rahmen der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Prozentsätze, bleibe der Zuschlag steuerfrei. Angestellte könnten ihren Chef auf den Steuervorteil hinweisen, falls er nicht bekannt ist.

Wird der Mitarbeiter während seiner Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz zitiert, beginne die reguläre Arbeitszeit, die dokumentiert werden müsse. Ist die wöchentliche Arbeitszeit schon erbracht worden, seien die zusätzlichen Stunden als Überstunden zu verrechnen. Der Arbeitseinsatz sei mit dem regulären Stundenlohn – zusätzlich zur Bereitschaftspauschale – zu vergüten.

Fällt der Arbeitseinsatz auf gewisse Stunden in der Nacht, seien die gesetzlichen Zuschläge zu entrichten, so die Lohnsteuerhilfe. Diese würden sich prozentual am normalen Stundenlohn bemessen. Bei Nachtarbeit kämen je nach Uhrzeit bis zu 25 oder 40 Prozent dazu, für Dienst an Sonntagen bis zu 50 Prozent und an Feiertagen könnten je nach Rang sogar 125 oder 150 Prozent Aufschlag steuerfrei dazukommen. Der Arbeitgeber sei dazu aber nicht verpflichtet. Diese Zuschlagszahlungen seien insoweit von der Lohnsteuer befreit, als die Bemessungsgrundlage 50 Euro nicht übersteigt und die gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten werden. Bis zu einem Stundenlohn von 25 Euro müssten auch keine Sozialabgaben entrichtet werden, so die Lohnsteuerhilfe. Der Nachtarbeitszuschlag lasse sich mit den Sonn- und Feiertagszuschlägen steuerlich kombinieren. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, sei nur der Feiertagszuschlag steuerfrei. Andere Zulagen für Überstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse oder Gefahren am Arbeitsplatz seien dagegen immer steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Von der Rufbereitschaft zu unterscheiden sei der Bereitschaftsdienst, betont die Lohnsteuerhilfe. Dieser sei bei der Polizei oder im Gesundheitswesen, wie in Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Apotheken, üblich. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft halte sich der Angestellte in dieser Zeit regelmäßig auf dem Betriebsgelände auf. Eine Verzögerung durch eine Anfahrt werde hier nicht geduldet. Zudem zähle der Bereitschaftsdienst, unabhängig davon, ob es zu einem Arbeitseinsatz kommt, grundsätzlich zur Arbeitszeit. Die Vergütung erfolge somit mit dem regulären Arbeitslohn und müsse den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlöhnen entsprechen. Die Regelungen für Zuschläge und Zulagen seien gleichermaßen zur Rufbereitschaft mit Arbeitseinsatz anzuwenden.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 08.09.2020

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