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Rindertransport von Deutschland nach Marokko: Eilantrag gegen Untersagung erfolgreich

13.12.2023

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat dem Eilantrag eines Rindertransportunternehmens stattgegeben, der sich gegen eine vom Landkreis Emsland verfügte Untersagung eines Rindertransportes nach Marokko richtete. In dem Beschluss hat das Gericht den Landkreis auch dazu verpflichtet, die vom Transportunternehmen vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln und den Transport damit abzufertigen. Danach kann der beantragte Transport der 105 trächtigen Rinder stattfinden, sofern nicht vor dem Transport eine etwaig anderslautende Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) ergehen sollte.

Der Antragsgegner hatte mit Verfügung vom 29.11.2023 den Transport der tragenden Zuchtrinder am 18. und 19.12.2023 nach Marokko aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Untersagungsverfügung vorausgegangen war ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit dem der Transport von Rindern unter anderem nach Marokko untersagt worden war. Nachdem der Landkreis Emsland gegenüber dem Ministerium remonstriert hatte, wies es den Landkreis an, den geplanten Tiertransport des Antragstellers zu untersagen.

Das VG führte zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung aus, die vom Landkreis herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG) erfordere die konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine tierschutzwidrige Behandlung hinreichend wahrscheinlich sei. Dies darzulegen sei aber Aufgabe der Tierschutzbehörde. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Transporteurs, den Nachweis zu erbringen, dass es in Marokko nicht zu tierschutzrechtlichen Verstößen komme. Hier sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur pauschal auf die Gefahr der Schächtung verwiesen worden.

Derartige abstrakte Gefahren mögen zwar den Erlass einer Rechtsverordnung nach dem TierSchG tragen. Eine solche sei vorliegend allerdings nicht gegeben. Auch wäre weder der Landkreis Emsland noch das diesen anweisende Landesministerium, sondern das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für deren Erlass zuständig. Hier bleibe dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nur die Möglichkeit, auf bundespolitischer Ebene auf den Erlass einer entsprechenden Verordnung durch das Bundesministerium hinzuwirken.

Zudem handele es sich bei dem Abnehmer in Marokko um eine Molkereigenossenschaft, die von den zuständigen marokkanischen Behörden kontrolliert werde.

Das VG geht auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abfertigung in Form der Stempelung des Fahrtenbuches vorlägen. Anhaltspunkte dafür, dass die europarechtlich für einen solchen Transport geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Beschluss des VG kann mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen OVG angefochten werden.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 08.12.2023, 2 B 38/23, nicht rechtskräftig

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