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Restaurantschließung wegen Corona-Pandemie: Betriebsschließungsversicherung muss nicht zahlen

18.06.2021

Der Betreiber einer Gaststätte in der Dresdener Innenstadt hat keinen Anspruch gegen seine Versicherung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der so genannten ersten Welle der Corona-Pandemie ab März 2020. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied, dass die Versicherung zwar auch das Pandemie-Risiko erfasse, nicht jedoch das durch Covid-19 hervorgerufene.

So sei die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten. Vielmehr, so das OLG Dresden, verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie.

Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für Covid-19 versprochen worden sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Angesichts dessen konnte laut OLG offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für zahlreiche Versicherungsverträge hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 08.06.2021, 4 U 61/21, nicht rechtskräftig

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