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Rentner: Zu hohe Steuern wegen Fehlers bei Datenübermittlung

14.07.2023

Vielen Rentnern, die wegen ihrer geringen Rente einen Grundrentenzuschlag erhalten, bringt der Steuerbescheid 2021 und 2022 eine teure Überraschung. "Das Finanzamt berechnet auf den Zuschlag zur gesetzlichen Rente Steuern, obwohl der Grundrentenzuschlag rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei ist", berichtet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Das Problem sei, dass die Deutsche Rentenversicherung die elektronischen Daten Anfang 2023 noch nicht korrekt an das Finanzamt melden konnte, weil die Steuerfreiheit erst Ende 2022 mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wurde, so der BVL.

Zwar werde die Rentenversicherung die falsch übermittelten Daten korrigieren. Dennoch werde erstmal die Haushaltskasse der Menschen, die ohnehin wenig Rente haben, belastet. Damit den Betroffenen unter anderem auch bei weiteren Sozialleistungen, zum Beispiel dem Wohngeld, keine Nachteile entstehen, habe der BVL eine kurzfristige Klärung beim Bundesfinanzministerium eingefordert. Die Korrekturen der Rentenversicherung müssten schnellstmöglich erfolgen.

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhielten rund 1,1 Millionen Menschen den Grundrentenzuschlag zu ihrer gesetzlichen Rente, so der BVL. Langjährig Versicherte, die gearbeitet, wenig verdient, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und regelmäßig Rentenbeiträge gezahlt haben, sollen durch den Zuschlag eine existenzsichernde Rente erhalten. Wer darauf Anspruch hat, ermittele die Deutsche Rentenversicherung von sich aus. Ein Antrag sei nicht erforderlich.

Jährlich übermittelt die Rentenversicherung die erhaltene Bruttorente für das vergangene Jahr automatisch an das Finanzamt. Welche Beträge gemeldet wurden, steht laut BVL in der "Information über die Mitteilung an die Finanzverwaltung" für das jeweilige Jahr, so genannte Rentenbezugsmitteilung. "Diesen Beleg kann jede Rentnerin und jeder Rentner kostenlos bei der Rentenversicherung anfordern", erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll.

Wer den Grundrentenzuschlag 2021 und/oder 2022 erhalten hat, sollte prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag – das sei die Bruttojahresrente – fälschlicherweise auch der gezahlte Grundrentenzuschlag enthalten ist. Richtig sei die Rentenbezugsmitteilung, wenn der steuerfreie Zuschlag gesondert ausgewiesen wird. Nöll empfiehlt, in der Steuererklärung ergänzende Angaben zu machen und darauf hinzuweisen, dass die Grundrentenzuschläge nicht zu versteuern sind.

"Doch keine Sorge", beruhigt Nöll. Zwar habe das Finanzamt den falsch übermittelten Betrag zunächst versteuert. Die Rentenversicherung sei jedoch verpflichtet, die falsch übermittelten Daten zu korrigieren und erneut elektronisch zu melden. Anschließend müsse das Finanzamt den falschen Steuerbescheid ändern und die zu viel gezahlten Steuern erstatten.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sei nicht nötig. Sobald dem Finanzamt die korrigierten Daten vorliegen, werde es den falschen Steuerbescheid nach § 175b Abgabenordnung korrigieren. Dies geschehe automatisch – auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist.

Die Höhe des Grundrentenzuschlags sei abhängig vom zu versteuernden Einkommen und den Erträgen aus Kapitalanlagen wie Zinsen und Dividenden über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (801 Euro bis 2022). "Deshalb sollten Seniorinnen und Senioren in der Steuererklärung sämtliche Ausgaben absetzen, wie zum Beispiel Spenden und Pflegepauschbeträge. Selbst dann, wenn ihr Einkommen so niedrig ist, dass sie gar keine Steuern zahlen müssen", rät Nöll.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 12.07.2023

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