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Reisen mit Kindern: Kein Transit über Vereinigte Staaten ohne ePässe

27.07.2023

Bei einer (kurzfristigen) Änderung der Reiseroute (hier: Flüge nach Mexiko über die USA statt über Kanada) muss der Reiseveranstalter die Reisenden ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland geltenden Einreisebestimmungen unterrichten. Tut er dies nicht, kann ein Rücktritt von der Reise gerechtfertigt sei, wie ein vom Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschiedener Fall zeigt.

Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter für seine Familie mit zwei minderjährigen Kindern eine knapp zweiwöchige Pauschalreise von München nach Cancun (Mexiko) mit Aufenthalt in einem 5-Sterne-Hotel für rund 6.200 Euro gebucht. Der Hinflug sollte über Mexico City, der Rückflug über Montreal (Kanada) erfolgen.

Acht Tage vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, dass die Flüge von München aus nicht mehr zur Verfügung stünden und bot Alternativen von Frankfurt aus an. Der Kläger versuchte zunächst noch, dem Reiseveranstalter bestehende Kapazitäten von Flügen aus München aufzuzeigen. Vier Tage vor dem ursprünglichen Abflugdatum beharrte der Reiseveranstalter aber auf den geänderten Flügen ab Frankfurt als einziger Alternative und zwar mit einem Hinflug über Montreal und einem Rückflug über San Francisco. Darauf ließ sich der Kläger letztlich ein.

Der beklagte Reiseveranstalter wies ihn aber nicht auf die besonderen Einreise- beziehungsweise Transitbedingungen der USA für Kinder hin. Unmittelbar nach der Umbuchung musste der Kläger dann feststellen, dass seine Kinder mangels Visums nicht über San Francisco zurückfliegen konnten.

Für eine Einreise in die USA benötigen minderjährige Kinder nämlich seit April 2016 einen elektronischen Reisepass (ePass) und zusätzlich die gesondert zu beantragende elektronische Anreisegenehmigung (ESTA-Genehmigung). Die Bearbeitung von ESTA-Anträgen dauert circa 72 Stunden. Kinder, die keinen ePass haben, müssen für die Einreise in die USA förmlich ein Visum beantragen.

Der Kläger trat von der Reise zurück. Seiner Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gab das LG statt.

Ein Reiseveranstalter habe nicht nur die Pflicht, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, sondern müsse das ebenfalls bei einer vereinbarten Änderung der Reise tun. Auch auf die konkreten Pass-, Visums- und andere aufenthaltsrechtliche Regelungen müsse hingewiesen werden. Diese Hinweise müssten so rechtzeitig erfolgen, dass der Reisende die erforderlichen Dokumente noch erhalten könne.

Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Reiseveranstalter habe nur pauschal mitgeteilt, dass die Transitbedingungen für die USA und Kanada zu beachten seien. Das habe nicht genügt. Nach den Darlegungen der Parteien sei es zeitlich auch nicht mehr zu schaffen gewesen, vor Abreise noch ePässe und ESTA-Genehmigungen oder Visa für die beiden Kinder zu erhalten.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2023, 2-24 O 51/22, rechtskräftig

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