Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Anwendung der Mitteilungsverordnung: Ab 01.01.2025 Änderungen zu beachten
Rechtsanwälte: Mussten auch bei Tätigkeit für Steuerberatungsgesellschaften ab 2022 das beA nutzen
Rechtsanwälte, die sich mit Steuerberatern zu einer Steuerberatungsgesellschaft mbH zusammengeschlossen haben, unterlagen bereits am dem 01.01.2022 der Nutzungspflicht hinsichtlich ihres bestehenden besonderen Anwaltspostfaches (beA). Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Eine Frau beauftragte eine Steuerberatungsgesellschaft mit einer Klage gegen einen Umsatzsteuerbescheid. Ein Rechtsanwalt, der nicht zugleich auch als Steuerberater zugelassen ist, erhob als einer der Gesellschafter-Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft mit Schriftsatz vom 12.07.2022 Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid. Die Klageschrift unterzeichnete er und übermittelte sie per Telefax an das Gericht.
Das FG hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Der Anwalt hätte die Klage gemäß § 52d Satz 1 Finanzgerichtsordnung dem Gericht als elektronisches Dokument übermitteln müssen.
Nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung habe die Bundesrechtsanwaltskammer für jede im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit eingerichtet, das ab dem 01.01.2022 funktionsfähig gewesen sei. Das Gesetz sah daneben noch keine Nutzungsmöglichkeiten für Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen, so das FG.
Der für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin tätige Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, sei daher verpflichtet gewesen, das beA zur Erhebung der Klage zu nutzen. Die Übersendung per Telefax habe nicht ausgereicht. Die Berufsausübungspflichten dieses Rechtsanwalts seien nicht teilbar gewesen. Er habe als Rechtsanwalt in einer Einzelpraxis ebenso wie als Gesellschafter-Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, der Nutzungspflicht des beA unterlegen.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2022, 3 K 175/22