Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Private Kindertagesstätte: Darf Betreuun...

Private Kindertagesstätte: Darf Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen

05.01.2023

Eine private Kindertagesstätte darf Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.

Die Beklagte betreibt eine private Kindertagesstätte in Koblenz, in der die Kläger ihre drei noch nicht schulpflichtigen Kinder betreuen ließen. Nach dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag steht beiden Seiten das Recht zu, den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Im Oktober 2021 kündigte der Kindergarten die Betreuung für alle drei Kinder zum 31.01.2022. Eine Begründung enthielt das Kündigungsschreiben nicht.

Dagegen wehrten sich die Eltern und verlangten, dass die Betreuung fortgesetzt werde. Sie vertraten im Prozess vor dem LG die Meinung, eine Kündigung ohne besonderen Grund sei unzulässig, die Vertragsklausel daher ungültig. Durch die Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Deshalb sei eine Beendigung der Betreuung nur zumutbar, wenn es dafür wichtige Gründe gebe. Gravierende Vorfälle habe es aber keine gegeben.

Die beklagte Kindertagesstätte hielt an der Kündigung fest. Sie meinte, nach dem Vertrag zu einer Kündigung ohne jede Angabe von Gründen berechtigt zu sein. Im Übrigen sei das Verhältnis insbesondere zu der Mutter der Kinder, einer verbal aggressiv auftretenden Juristin, gestört. Auch die Kinder seien in der Betreuung nicht mehr tragbar gewesen. Auf Ermahnungen hätten sie teilweise mit Worten wie "Halt dein Maul" und "Ich bringe dich um" reagiert. Auch verletzten sie Erzieherinnen durch Schläge, Tritte, Bisse und Haareziehen und terrorisierten andere Kinder. An einer Zusammenarbeit mit der Einrichtung seien die Eltern nicht interessiert. Die Situation sei so weit eskaliert, dass schließlich alle Erzieherinnen der Gruppe im Oktober 2021 mit ihrer Kündigung gedroht hätten. Man habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als das Betreuungsverhältnis zu kündigen.

Das LG hat die Klage auf Fortsetzung der Betreuung abgewiesen. Die vertragliche Vereinbarung, wonach beide Seiten den Betreuungsplatz auch ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, sei zulässig. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei daher wirksam. Zwar stelle ein erzwungener Wechsel des Kindergartens eine erhebliche Belastung für die Kinder dar. Allerdings habe auch eine private Bildungseinrichtung ein verständliches Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten. Das habe der Bundesgerichtshof für Privatschulen bereits ausdrücklich so entschieden. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine private Kindertagesstätte in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen dasselbe Recht auf eine ordentliche Vertragskündigung nehme, das auch den Eltern der Kinder zustehe.

Die Kündigung, erklärte das Gericht weiter, sei hier auch nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen unzumutbar. Ein Wechsel von Betreuungspersonen sei zwar immer eine Belastung für die Kinder, komme im Kindergartenalltag aber häufiger vor. Eine außergewöhnliche psychosoziale Gefährdung der Kinder der Kläger durch einen Wechsel des Kindergartens sei hier nicht feststellbar. Eine Kündigung sei daher nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich sei und daher "Treu und Glauben" widerspreche. Das könne hier aber nicht festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen der Einrichtung und der Kindesmutter sei offensichtlich problematisch. Die von der Mutter verfassten Schreiben seien von Vorwürfen und der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen geprägt. Es liege auf der Hand, dass diese schriftliche Kommunikation auf juristischer Ebene nicht mit dem in der Einrichtung verfolgten pädagogischen Konzept einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft in Einklang zu bringen sei. Wenn die Kindertagesstätte sich vor diesem Hintergrund entscheide, das Vertragsverhältnis zu beenden, sei das jedenfalls nicht willkürlich.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.11.2022, 3 O 37/22, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen