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Postnachfolgeunternehmen: Müssen für Dienstzeiten vor 1995 zahlen

29.07.2020

In einem Streit um Rückstellungen, die die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für die Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten unter anderem in Bezug auf deren Altersversorgung bildet, haben die Postnachfolgeunternehmen eine Niederlage erlitten. Sie müssten diese Rückstellungen auch insoweit refinanzieren, als Dienstzeiten vor 1995 einfließen, so das Verwaltungsgericht (VG) Köln.

Die Klägerinnen sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postbank AG, die zum 01.01.1995 als Nachfolgeunternehmen aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervorgegangen sind. Auch die beklagte Bundesanstalt wurde im Rahmen der Privatisierung errichtet. Sie nimmt für ihre eigenen sowie für die Bediensteten der Klägerinnen soziale und dienstrechtliche Aufgaben wahr. Für die Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Bediensteten auf Altersversorgung, Beihilfe und betriebliche Zusatzversorgung bildet sie Rückstellungen, in deren Bewertung auch Dienstzeiten vor 1995 einfließen. Die Klägerinnen refinanzieren die Rückstellungen bislang im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen mit der Beklagten.

Mit ihrer Klage wollen die drei Aktiengesellschaften festgestellt wissen, dass sie nicht zur Finanzierung von Rückstellungen der Beklagten verpflichtet sind, die auf Dienstzeiten vor 1995, also auf Zeiten vor ihrer und der Entstehung der Beklagten entfielen. Die Bediensteten seien zuvor für den Bund tätig gewesen, der als früherer Dienstherr die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen aus dieser Zeit tragen müsse. Es sei zudem widersprüchlich, wenn sie im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von den Versorgungslasten entlastet seien, für die Bediensteten der Beklagten aber in vollem Umfang zahlen müssten. Für die ihrer Auffassung nach bislang zu viel gezahlten Entgelte stehe ihnen gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in Höhe von über 200 Millionen Euro zu.

Dem ist das VG Köln entgegengetreten. Die Finanzierung des Personalaufwands der Beklagten obliege im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge den Klägerinnen und zwar auch insoweit, als Dienstzeiten vor 1995 betroffen seien, so die Präsidentin des VG. Die Klägerinnen treffe als Rechtsnachfolgerinnen des Sondervermögens Deutsche Bundespost eine umfassende Finanzierungsverantwortung in Bezug auf die Beklagte. Die Klägerinnen seien im Hinblick auf ihre eigenen Bediensteten von Versorgungslasten entlastet worden, weil andernfalls die Privatisierung gefährdet gewesen wäre. Eine dem vergleichbare Regelung zur Entlastung der Klägerinnen auch in Bezug auf die Bediensteten der Beklagten sei vom Gesetzgeber bis heute nicht gewollt und ergebe sich auch sonst nicht aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.07.2020, 4 K 1984/19, nicht rechtskräftig

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